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Wildbretverkauf

Beschreibung

§ 2 WildÜV: Jedes erlegte, zum menschlichen Verzehr vorgesehene Stück Wild ist sofort nach der Erlegung noch im Jagdbezirk mit einer Wildmarke zu kennzeichnen. Die Wildmarkennummer ist in den Wildursprungsschein (Anlage 1) einzutragen. Dieser ist unverzüglich auszufüllen. Zur Verwertung vorgesehenes Unfallwild ist wie erlegtes Wild zu behandeln.
§3 WildÜV: Die notwendige Anzahl Wildursprungsscheine sowie Wildmarken werden den Jagdausübungsberechtigten durch die zuständige untere Jagdbehörde spätestens mit dem für das jeweilige Jagdjahr bestätigten bzw. festgesetzten Abschußplan übergeben.
§6 WildÜV: Die Wildmarke muß über die Enthäutung hinaus bis zur Zerlegung am Wildkörper bleiben.

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