Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Suche
Druckansicht öffnen
 

Bodenverunreinigung, anzeigen

Kurzinformationen

Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch

  1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
  2. in bedeutendem Umfang

verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(§324a Strafgesetzbuch)

Beschreibung

Notwendige Unterlagen

Ansprechpartner

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

30. 03. 2024

 

30. 03. 2024