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==> Bekanntmachung der Wahlvorschläge


Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis

und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament und für die Wahl des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz sowie der Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Schipkau und der Ortsbeiräte der Ortsteile Schipkau, Klettwitz, Meuro, Annahütte, Hörlitz und Drochow

am Sonntag, 9. Juni 2024

 

 

  1. Das Wahlberechtigtenverzeichnis liegt in der Zeit vom 21.05.2024 bis 24.05.2024 bei der Gemeinde Schipkau, Schulstraße 4, Einwohnermeldeamt in 01998 Schipkau OT Klettwitz nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) und des § 23 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) für Wahlberechtigte zur Einsicht aus. 

 

Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden wie folgt möglich:

 

Montag                 09.00 – 11.00 Uhr 

Dienstag               09.00 – 11.00 Uhr und 13:00 – 17.30 Uhr

Mittwoch               geschlossen

Donnerstag          09.00 – 11.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr

Freitag                  09.00 – 11.00 Uhr

 

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 

 

 

  1. Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Wer seine Angaben im Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegungsfrist, spätestens bis zum 24.05.2024, 12:00 Uhr bei der zuständigen Wahlbehörde Einspruch einlegen. 

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt    werden.

 

  1. Wahlberechtigte, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. 

Wer in einem Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis er geführt wird. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. 

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

  1. Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist schriftlich oder zur Erklärung zur Niederschrift bis spätestens am 24. Mai 2024 bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat. 

Eine behinderte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

 

  1. Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Oberspreewald-Lausitz oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

Wer einen Wahlschein für die Wahl zum Kreistag hat, kann an der Wahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises 02 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

Wer einen Wahlschein für die Wahl der Gemeindevertretung hat, kann an der Wahl in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

Wer einen Wahlschein für die Wahl des Ortsbeirates hat, kann an der Wahl in dem Wahlbezirk des jeweiligen Ortsteiles oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

 

  1. Einen Wahlschein für die Europawahl erhält auf Antrag:

 

6.1 ein in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 

6.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter 

 

  1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung (EuWO), bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der EuWO bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 EuWO bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat, 

  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der EWO oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der EuWO entstanden ist, 

  3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

 

 

  1. Einen Wahlschein für die Kommunalwahl erhält auf Antrag:

 

  1.  ein in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

7.2 ein nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, wenn

 

  1. sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) oder die Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV versäumt hat,

  2. ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV oder der Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV entstanden ist oder

  3. ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnis erfahren hat.

 

Wahlscheine können von in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu den unter Pkt. 1 genannten Dienststunden beantragt werden. Bis zwei Tage vor der Wahl (07.06.2024) können Wahlscheine bis 18:00 Uhr bei der zuständigen Wahlbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

     

In den Fällen nach Pkt. 6 und 7 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. 

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

 

  1. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er 

mit dem weißen Wahlschein für die Europawahl einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises auf weißem Papier,

  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag, 

  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

mit dem gelben Wahlschein für die Wahl zum Kreistag

  • einen amtlichen cremefarbenen Stimmzettel,

  • einen amtlichen cremefarbenen Stimmzettelumschlag, 

  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag und 

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

mit dem hellgrünen Wahlschein für die Wahl zur Gemeindevertretung und des Ortsbeirates erhält der Wahlberechtigte:

  • einen amtlichen Stimmzettel für die jeweilige Wahl: 

    • Wahl der Gemeindevertretung: hellblauer Stimmzettel, 

    • Wahl des Ortbeirates: fliederfarbener Stimmzettel, 

  • einen amtlichen hellgrauen Stimmzettelumschlag für die Wahl der Gemeindevertretung und des Ortsbeirates, 

  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellgrünen Wahlbriefumschlag für die Wahl der Gemeindevertretung und des Ortsbeirates und 

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

 

  1. Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei der angegebenen Stelle eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten: 

 

  • den Wahlschein, 

  • in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel. 

 

  1. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein haben der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist. Stimmzettelschablonen für die Europawahl können wieder beim Blinden- und Sehbehindertenverband Brandenburg e.V. unter der Telefonnummer 0355/22549 angefordert werden. 

 

 

Schipkau OT Klettwitz, 04.04.2024

 

 

gez. Alexandra Münnich

Wahlleiterin für die Gemeinde Schipkau


 

Bekanntmachung Wahlvorschläge - Gemeindevertretung

Bekanntmachung Wahlvorschläge - Ortsbeirat Annahütte

Bekanntmachung Wahlvorschläge - Ortsbeirat Drochow

Bekanntmachung Wahlvorschläge - Ortsbeirat Hörlitz

Bekanntmachung Wahlvorschläge - Ortsbeirat Klettwitz

Bekanntmachung Wahlvorschläge - Ortsbeirat Meuro

Bekanntmachung Wahlvorschläge - Ortsbeirat Schipkau

 


 

 

Kommunalwahlen
Landesweite Kommunalwahlen finden im Land Brandenburg alle fünf Jahre statt. Die nächste Wahl wird am 
09. Juni 2024 gemeinsam mit der Europawahl durchgeführt.

 

Es werden gewählt:

  • der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz

  • die Gemeindevertretung der Gemeinde Schipkau

  • der Ortsbeirat im jeweiligen Ortsteil

Die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter beträgt 18. Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiräte ist durch die Hauptsatzung der Gemeinde Schipkau bestimmt. In folgenden Ortsteilen ist jeweils ein Ortsbeirat mit der festgesetzten Zahl von Mitgliedern unmittelbar zu wählen:

  • Ortsteil Annahütte mit drei Mitgliedern

  • Ortsteil Drochow mit drei Mitgliedern

  • Ortsteil Hörlitz mit drei Mitgliedern

  • Ortsteil Klettwitz mit drei Mitgliedern

  • Ortsteil Meuro mit drei Mitgliedern

  • Ortsteil Schipkau mit drei Mitgliedern

     

Wahlrecht

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist (Deutsche oder Deutscher) oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerin oder Unionsbürger),

  2. das 16. Lebensjahr vollendet hat,

  3. im Wahlgebiet

    1. Den ständigen Wohnsitz hat oder

    2. Sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat

sowie

  1. infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

     


 

Kontakt

Wahlleiterin

Frau Alexandra Münnich

Schulstraße 4

01998 Schipkau OT Klettwitz

Tel.: 035754/360 12

 

Stellvertretender Wahlleiter

Herr Lars Rosenau

Schulstraße 4

01998 Schipkau OT Klettwitz

Tel.: 035754/360 41

 


 

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

30. 04. 2024

 

30. 04. 2024