Kommunalwahlen 09.06.2024
![]() | ![]() |
Es werden gewählt:
der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz
die Gemeindevertretung der Gemeinde Schipkau
der Ortsbeirat im jeweiligen Ortsteil
Die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter beträgt 18. Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiräte ist durch die Hauptsatzung der Gemeinde Schipkau bestimmt. In folgenden Ortsteilen ist jeweils ein Ortsbeirat mit der festgesetzten Zahl von Mitgliedern unmittelbar zu wählen:
Ortsteil Annahütte mit drei Mitgliedern
Ortsteil Drochow mit drei Mitgliedern
Ortsteil Hörlitz mit drei Mitgliedern
Ortsteil Klettwitz mit drei Mitgliedern
Ortsteil Meuro mit drei Mitgliedern
Ortsteil Schipkau mit drei Mitgliedern
Wahlrecht
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist (Deutsche oder Deutscher) oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerin oder Unionsbürger),
das 16. Lebensjahr vollendet hat,
im Wahlgebiet
Den ständigen Wohnsitz hat oder
Sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat
sowie
infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
Informationen für Wahlvorschlagsträger
Ab sofort stehen den Wahlvorschlagsträgern für die Kommunalwahlen 2024die für die Einreichung eines Wahlvorschlages erforderlichen Mustervordrucke gemäß § 93 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung zum Ausdrucken zur Verfügung.
Formularserver für die Erfassung und Übermittlung der Wahlvorschläge
Die Verwendung des Formularservers stellt sicher, dass der Wahlvorschlag in einer einheitlichen und gut lesbaren Form erstellt wird und die Daten der Bewerbenden in den Anlagen 5a bis 9a identisch sind. Für Wahlvorschlagsträger, die bereits an den Wahlen 2019 und 2021 teilnahmen, sind im Formularserver bereits deren Lang- und Kurzbezeichnungen hinterlegt, sodass eventuelle Schreib- bzw. Erfassungsfehler für diese Wahlvorschlagsträger ausgeschlossen werden können.
Link Wahlen der Vertretung (Anlage 5a – 9a)
Erfassung des Wahlvorschlages durch den Wahlvorschlagsträger
Mit Hilfe des Formularservers erfassen die Wahlvorschlagsträger elektronisch die Daten, die je nach Wahlart in den Anlagen 5a bis 9a gefordert werden. Nach Abschluss der Eingaben wird ein PDF-Dokument (überschrieben mit „Wahlvorschlag“) erzeugt. Dieses muss vom Wahlvorschlagsträger ausgedruckt werden, um darauf die persönlichen und handschriftlichen Unterschriftsleistungen vorzunehmen. Zusätzlich zur weiteren erforderlichen Einreichung des unterschriebenen Wahlvorschlages bei der Wahlleiterin im Original, können die Wahlvorschlagsträger nunmehr ihren Wahlvorschlag elektronisch übermitteln.
Die Vorteile der Nutzung des Formularservers sind:
Logische Verknüpfung der Anlagen für die Einreichung eines Wahlvorschlages, wodurch Mehrfacheingaben (z. B. Daten der Bewerbenden) wegfallen.
Für die Wahl der Vertretung (Gemeindevertretung, Ortsbeirat) werden beim Ausfüllen der Anlage 5a mittels des Formularassistenten automatisch die Anlagen 7a, 8a, ggf. 8c und die Anlage 9a erzeugt, sofern es sich um einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag handelt. Bei einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag werden automatisch die Anlagen 7a, 8a, ggf. 8c und der Teil 2 der Anlage 9a (Bewerberdaten) erzeugt. Die Anlage 9a (ohne Teil 2) ist in diesem Fall separat in einem ausfüllbaren PDF-Dokument auszufüllen.
Hinweis:
Die Wahlvorschläge einschließlich der Anlagen (außer Anlage 9a bzw. 9b) müssen der zuständigen Wahlleitung im Original vorliegen (§ 98 Absatz 3 Satz 1 BbgKWahlG i.V.m. §§ 28 und 28a BbgKWahlG und §§ 32 und 33 BbgKWahlV). Allein die Niederschrift über die Kandidatenaufstellung (Anlage 9a oder 9b) kann als Kopie eingereicht werden (§ 32 Abs. 5 Nr. 4 und § 33 Abs. 2 Nr. 4 BbgKWahlV).
Die elektronische Übermittlung des Wahlvorschlages stellt keine formgerechte Einreichung des Wahlvorschlages dar. Mit Blick auf die Regelung des § 98 Absatz 3 Satz 1 BbgKWahlG genügt die elektronische Übersendung des Wahlvorschlages daher nicht aus, um die Einreichungsfrist zu wahren.
Kontakt
Wahlleiterin
Frau Alexandra Münnich
Schulstraße 4
01998 Schipkau OT Klettwitz
Tel.: 035754/360 12
E-Mail:
Stellvertretender Wahlleiter
Herr Lars Rosenau
Schulstraße 4
01998 Schipkau OT Klettwitz
Tel.: 035754/360 41
E-Mail:
Bekanntmachung der Wahlleiterin vom 18. Oktober 2023 gemäß §§ 3 und 5 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Gemäß §§ 3 und 5 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahIV) fordere ich die im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, wahlberechtigte Personen des Wahlgebietes
als beisitzende Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände
bis Mittwoch, 13. Dezember 2023,
der Wahlleiterin der Gemeinde Schipkau, Schulstraße 4, 01998 Schipkau OT Klettwitz,
vorzuschlagen.
Werden von den Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen nicht genügend wahlberechtigte Personen als beisitzende Mitglieder vorgeschlagen, so berufe ich die weiteren beisitzenden Mitglieder für den Wahlausschuss und die Wahlvorstände nach meinem Ermessen unverzüglich nach Ablauf der Vorschlagsfrist.
Der Wahlausschuss besteht gemäß § 16 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz – BbgKWahlG) aus der Wahlleiterin/dem Wahlleiter als der/dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und fünf beisitzenden Mitgliedern. Er besteht auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.
Die Wahlvorstände der Wahlbezirke bestehen gemäß § 18 BbgKWahlG jeweils aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und drei bis sieben beisitzenden Mitgliedern.
Die beisitzenden Mitglieder der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen keine ehrenamtliche Tätigkeit im Wahlausschuss oder Wahlvorstand ausüben.
Verweisen möchte ich auf die Hinderungs- und Ablehnungsgründe nach § 92 Absatz 4 und 5 BbgKWahlG zur Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Wahlvorstand dürfen insbesondere ablehnen:
1. die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,
2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,
3. wahlberechtigte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4. wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
5. wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen oder wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen sowie
6. wahlberechtigte Personen, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
Die Wahlbehörde ist befugt, eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Wohnort und Anschrift,
3. Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
4. Tag der Geburt sowie
5. bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion.
Auf das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) wird hiermit hingewiesen.
Alexandra Münnich
Wahlleiterin für die Gemeinde Schipkau