Die Steuerpflicht entsteht mit dem Quartal in dem die Aufnahme in den Haushalt erfolgte. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem darauffolgenden Quartal nachdem der Hund drei Monate alt wurde. In den Fällen des§ 2 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Quartal, in dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten worden ist.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Quartals, in welchem die schriftliche Anzeige bei der Steuerstelle der Gemeinde Schipkau über die Abschaffung, das Abhandenkommen, die Abgabe außerhalb des Gemeindegebietes oder des Verendens des Hundes eingeht.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Quartal in dem der Zuzug erfolgte. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Quartals, in welchem die schriftliche Abmeldung bei der Steuerstelle der Gemeinde Schipkau eingeht.