Hundesteuer
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Kurzinformationen
Steuerpflichtiger und Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund für Zwecke seines persönlichen Lebensbedarfs oder den seiner Angehörigen(§ 15 Abgabenordnung (AO)) in seinem Haushalt aufgenommen hat. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn ihn eine Person in ihrem Haushalt länger als 2 Monate Aufenthalt gewährt.
Halten mehrere Personen gemeinsam ein oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, es sei denn, er hat den Nachweis darüber, dass dieser Hund bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, die Verwahrung, die Haltung auf Probe oder das Anlernen etc. den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Beschreibung
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Quartal in dem die Aufnahme in den Haushalt erfolgte. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem darauffolgenden Quartal nachdem der Hund drei Monate alt wurde. In den Fällen des§ 2 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Quartal, in dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten worden ist.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Quartals, in welchem die schriftliche Anzeige bei der Steuerstelle der Gemeinde Schipkau über die Abschaffung, das Abhandenkommen, die Abgabe außerhalb des Gemeindegebietes oder des Verendens des Hundes eingeht.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Quartal in dem der Zuzug erfolgte. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Quartals, in welchem die schriftliche Abmeldung bei der Steuerstelle der Gemeinde Schipkau eingeht.
An- und Abmeldung eines Hundes