Kommunale Liegenschaften, bestellen von Erbbaurechten
Kurzinformationen
Veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu errichten. Der Erbbauberechtigte wird Eigentümer des Bauwerks, ohne zugleich Eigentümer des Grundstücks zu sein. Die Laufzeit beträgt im Allgemeinen 50 bis 99 Jahre.
Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, leistet der Grundstückseigentümer eine Entschädigung für das Bauwerk in Höhe von 2/3 dessen Werts zu diesem Zeitpunkt. An Stelle der Entschädigung kann der Grundstückseigentümer die Verlängerung des Erbbaurechts anbieten. Nimmt der Erbbauberechtigte das Angebot nicht an, entfällt sein Anspruch auf Entschädigung (§ 27 ErbbauRG).