Erbpacht ist kein Besitz zweiter Klasse, sondern lediglich eine andere Form als der Grundstückskauf, mit dem Vorteil, keinen Kaufpreis aufbringen zu müssen und dadurch die verfügbaren Mittel in den Hausbau investieren zu können. Steuerlich wird das Haus auf dem Erbbaugrundstück genauso behandelt wie auf einem Kaufgrundstück. Auch für die Vergabe von Baudarlehen gelten gleiche Kriterien.
Ob sich ein Erbbaupachtvertrag überhaupt rechnet, hängt entscheidend vom Pachtzins ab. Bemessungsgrundlage ist generell der Bodenwert.
Der Erbbauzins liegt zwischen 4 und 6 % des Verkehrswerts des Bauplatzes und ist jährlich im Voraus fällig.
Er wird automatisch alle 3 Jahre an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. In Ausnahmefällen kann eine besondere Regelung für die ersten 12 Jahre (Stundung) im Vertrag vereinbart werden. Es erfolgt eine Eintragung im Grundbuch mit Rang vor allen Rechten Dritter (z.B. Grundschuld) und durch Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.
Sobald der erste Erbbauzins und die Erschließungskosten gezahlt sind, wird der Vertrag notariell beurkundet. Mit Beurkundung werden die Grundbuchanträge gestellt.