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Personenstandsurkunde

Ansprechpartner


Frau Münnich & Frau Stenzel
Zimmer 2
Schulstr. 4
Telefon 035754 36012

Beschreibung

Personenstandsurkunden beweisen Geburt, Eheschließung, Lebenspartnerschaft und Tod sowie die darüber gemachten Angaben über den Personenstand. Sollten Sie Urkunden aus dem Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterberegister benötigen, beantragen Sie diese bitte DIREKT bei unserem Standesamt.

 

Personenstandsurkunden sind auf Antrag (mit Unterschrift) zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht (Geburt und Ehe), sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen (Geschwister, Onkel, Tante, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte) haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Beim Geburten- oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird.

 

Antragsbefugt sind Personen über 16 Jahre.

Eine Terminvereinbarung zur Abholung der Urkunde ist nicht notwendig. Nach Begleichung des vorab verschickten Gebührenbescheides, erfolgt die Zusendung der Urkunde auf dem Postweg.

Bei Abholung durch einen Vertreter oder Vertreterin ist die schriftliche Vollmacht und Ausweis der berechtigten Person sowie der eigene Ausweis im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.

 

Hinweis: Eine Beantragung von Personenstandsurkunden über das Portal „standesamt.com“ oder anderweitige Homepages ist weder durch das Standesamt der Gemeinde Schipkau genehmigt, noch wird dieser Antrag anerkannt, da dieser keine eigenhändige Unterschrift enthält. Zudem ist eine Beantragung über diese Portale NICHT KOSTENFREI!

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

  • Antragsformular

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

Gebühren

  • Ausstellung eines beglaubigten Registerausdrucks,

     

  • einer Ehe-, Lebenspartnerschaftsurkunde,

     

  • Geburts- oder Sterbeurkunde,

     

  • oder einer beglaubigten Abschrift eines Personenstandseintrags aus einem Altregister

     

  • oder einer Übergangsbeurkundung

     

    (§ 55 Abs. 1, § 76 Abs. 2 und § 77 Abs. 3 PStG sowie § 50 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 PStV)

     

 

 

 

 

 

 

 

 

je 17,00 EUR

  • Für ein zweites und jedes weitere Stück der Urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

     

 

 

8,50 EUR

  • Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte (§ 65 PStG)

     

 

gebührenfrei

  • Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars (Übersetzungshilfe) zur ausgestellten Urkunde (Art. 7 EU-Apostillen-Verordnung)

     

 

 

17,00 EUR

  • Für jedes weitere Exemplar in der gleichen Sprache, sofern dieses im gleichen Arbeitsgang erstellt wird

     

 

8,50 EUR

Formulare

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Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

26.​09.​2026 bis 27.​09.​2026

 

27.​09.​2026