Entgegennahme eines Antrages auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für eine natürliche Person und Weiterleitung des Antrages an das betreffende Register.
Bei der Beantragung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister ist zu erklären, ob der Auszug an den Firmensitz bzw. an eine Behörde gesandt werden soll. Der Behördensitz, die Behörde und der Verwendungszweck sind im letzteren Falle auch bei der Antragstellung mitzuteilen. Die Beantragung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister als natürliche Person muss persönlich vorgenommen werden.
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird ausschließlich vom Bundesamt für Justiz in Bonn erteilt.
Es gibt zwei Arten von Gewerbezentralregisterauskünften:
Falls die Ausunft direkt bei einer Behörde vorgelegt werden muss, wird die Anschrift der Behörde sowie der Verwendungszweck (z. B. Aktenzeichen) benötigt. Den Antrag auf Erteilung der Auskunft kann der Betroffene oder sein gesetzlicher Vertreter stellen; andere Personen können den Betroffenen bei der Antragstellung nicht vertreten.