Die Ausstellung amtlicher Beglaubigungen richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie eines Schriftstückes mit dem Original übereinstimmt. Die Ausstellung amtlicher Beglaubigungen erfolgt in der Regel unmittelbar im Standesamt. Ob eine amtliche Beglaubigung vorgenommen werden kann, wird anhand der gesetzlichen Vorschriften geprüft. Dabei wird insbesondere geprüft, ob der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, nicht verändert worden ist, insbesondere ob das Schriftstück keine Lücken, Durchstreichungen, Einfügungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Entfernung von Wörtern, Zahlen oder Zeichen enthält oder ob der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks nicht aufgehoben worden ist. Benötigen Sie mehr als 5 Beglaubigungen und/oder umfasst das zu beglaubigende Dokument mehrere Seiten, behalten wir uns vor, dass die Unterlagen zunächst entgegengenommen und die fertigen Beglaubigungen zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt werden können.
Beglaubigt werden z.B. Schulzeugnisse, Diplome, Facharbeiterzeugnisse, SV-Bücher, deutsche Dokumente, Arbeitszeugnisse (nur für behördliche Zwecke von Behörden).
Nicht beglaubigt werden Personenstandsurkunden, Scheidungsurteile, Abschriften von Urkunden, Abschriften vom Standesamt- oder Liegenschaftsamt.