abgeschlepptes Fahrzeug, herausgeben;
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Kurzinformationen
Ein KFZ wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es den Verkehr beeinträchtigend oder ohne Kennzeichen abgestellt wurde, zum Beispiel:
Parken in zweiter Spur
Vor einer Hauseinfahrt
In einer Lade- oder Taxizone oder
In einem Halte- und Parkverbot
Beschreibung
Ein vorübergehend angeordnetes Halteverbot wird auch dann gegenüber einem Verkehrsteilnehmer wirksam, wenn er sein Fahrzeug zeitlich vor Aufstellung dieses Verkehrszeichens ordnungsgemäß abgestellt und wegen längerer Abwesenheit von dem zwischenzeitlich aufgestellten Haltverbotszeichen tatsächlich keine Kenntnis erlangt hat.
Auch das Überschreiten der Parkzeit auf einem Parkplatz um eine Stunde kann zum Abschleppen des Fahrzeugs führen, da andere Verkehrsteilnehmer gehindert werden zu parken und dies zu starkem "Parkplatzsuchverkehr" führt.
Rechtsgrundlagen
(Gebührenordnung der Landkreise, kreisfreien Städte und Ämter)
Notwendige Unterlagen
Lichtbildausweis
Zulassungs- oder Typenschein
Eigentumsnachweis bei Fahrzeugen ohne Kennzeichen
Fristen
Mit Kennzeichen: sechs Monate
Ohne Kennzeichen: zwei Monate
Gebühren
Die Kosten sind mittels Verordnung pauschaliert festgelegt und können nicht herabgesetzt oder gar erlassen werden. Ausnahme: Das abgeschleppte Fahrzeug war zwar verkehrsbehindernd, nicht jedoch rechtswidrig abgestellt. In diesem Fall werden die Kosten für die Abschleppung nicht verrechnet.

