Ein vorübergehend angeordnetes Halteverbot wird auch dann gegenüber einem Verkehrsteilnehmer wirksam, wenn er sein Fahrzeug zeitlich vor Aufstellung dieses Verkehrszeichens ordnungsgemäß abgestellt und wegen längerer Abwesenheit von dem zwischenzeitlich aufgestellten Haltverbotszeichen tatsächlich keine Kenntnis erlangt hat.
Auch das Überschreiten der Parkzeit auf einem Parkplatz um eine Stunde kann zum Abschleppen des Fahrzeugs führen, da andere Verkehrsteilnehmer gehindert werden zu parken und dies zu starkem "Parkplatzsuchverkehr" führt.