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abgeschlepptes Fahrzeug, herausgeben;


Kurzinformationen

Ein KFZ wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es den Verkehr beeinträchtigend oder ohne Kennzeichen abgestellt wurde, zum Beispiel:

  • Parken in zweiter Spur
  • Vor einer Hauseinfahrt
  • In einer Lade- oder Taxizone oder
  • In einem Halte- und Parkverbot

Beschreibung

Ein vorübergehend angeordnetes Halteverbot wird auch dann gegenüber einem Verkehrsteilnehmer wirksam, wenn er sein Fahrzeug zeitlich vor Aufstellung dieses Verkehrszeichens ordnungsgemäß abgestellt und wegen längerer Abwesenheit von dem zwischenzeitlich aufgestellten Haltverbotszeichen tatsächlich keine Kenntnis erlangt hat.

Auch das Überschreiten der Parkzeit auf einem Parkplatz um eine Stunde kann zum Abschleppen des Fahrzeugs führen, da andere Verkehrsteilnehmer gehindert werden zu parken und dies zu starkem "Parkplatzsuchverkehr" führt.


Rechtsgrundlagen

  • (Gebührenordnung der Landkreise, kreisfreien Städte und Ämter)


Notwendige Unterlagen

  • Lichtbildausweis
  • Zulassungs- oder Typenschein
  • Eigentumsnachweis bei Fahrzeugen ohne Kennzeichen

Fristen

  • Mit Kennzeichen: sechs Monate
  • Ohne Kennzeichen: zwei Monate

Gebühren

Die Kosten sind mittels Verordnung pauschaliert festgelegt und können nicht herabgesetzt oder gar erlassen werden. Ausnahme: Das abgeschleppte Fahrzeug war zwar verkehrsbehindernd, nicht jedoch rechtswidrig abgestellt. In diesem Fall werden die Kosten für die Abschleppung nicht verrechnet.


Ansprechpartner


Ordnungsamt

Frau Katja List
Telefon 035754 36035

Frau Tina Fleischer
Telefon 035754 36024
Telefax 035754 36039

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

28. 09. 2023 - Uhr bis 18:00 Uhr

 

28. 09. 2023 - Uhr