abgeschlepptes Fahrzeug, herausgeben;
Kurzinformationen
Ein KFZ wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es den Verkehr beeinträchtigend oder ohne Kennzeichen abgestellt wurde, zum Beispiel:
- Parken in zweiter Spur
- Vor einer Hauseinfahrt
- In einer Lade- oder Taxizone oder
- In einem Halte- und Parkverbot
Beschreibung
Ein vorübergehend angeordnetes Halteverbot wird auch dann gegenüber einem Verkehrsteilnehmer wirksam, wenn er sein Fahrzeug zeitlich vor Aufstellung dieses Verkehrszeichens ordnungsgemäß abgestellt und wegen längerer Abwesenheit von dem zwischenzeitlich aufgestellten Haltverbotszeichen tatsächlich keine Kenntnis erlangt hat.
Auch das Überschreiten der Parkzeit auf einem Parkplatz um eine Stunde kann zum Abschleppen des Fahrzeugs führen, da andere Verkehrsteilnehmer gehindert werden zu parken und dies zu starkem "Parkplatzsuchverkehr" führt.
Rechtsgrundlagen
- (Gebührenordnung der Landkreise, kreisfreien Städte und Ämter)
Notwendige Unterlagen
- Lichtbildausweis
- Zulassungs- oder Typenschein
- Eigentumsnachweis bei Fahrzeugen ohne Kennzeichen
Fristen
- Mit Kennzeichen: sechs Monate
- Ohne Kennzeichen: zwei Monate
Gebühren
Die Kosten sind mittels Verordnung pauschaliert festgelegt und können nicht herabgesetzt oder gar erlassen werden. Ausnahme: Das abgeschleppte Fahrzeug war zwar verkehrsbehindernd, nicht jedoch rechtswidrig abgestellt. In diesem Fall werden die Kosten für die Abschleppung nicht verrechnet.
Ansprechpartner
Ordnungsamt
Frau Katja List 035754 36035
Frau Tina Fleischer 035754 36024
035754 36039