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Schaustellung von Personen, beantragen

Kurzinformationen

Wer gewerbsmäßig in seinen Geschäftsräumen die Schaustellung von Personen veranstalten oder seine Geschäftsräume dafür zur Verfügung stellen will, benötigt gemäß § 33a Abs. 1 Gewerbeordnung dafür eine Erlaubnis. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.

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