Möchte jemand aus einem besonderen Anlass in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember Feuerwerkskörper abbrennen, so ist dies nur mit Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig. Hierfür ist ein begründeter Antrag mit detaillierten Einzelangaben erforderlich (Ausführender, Datum, Ort, Art und Umfang der Pyrotechnischen Gegenstände, die abgebrannt werden sollen). Auf Genehmigung des Antrages besteht kein Rechtsanspruch, da besondere Umstände (z. B. Lage, Waldbrandwarnstufe, Art der Feuerwerkskörper o.ä.) im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nicht ermöglichen können. Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.
Wer ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper abbrennen will, bedarf hierzu der Erlaubnis.
Die schriftliche Anzeige muss 14 Tage vorher erfolgen.
Nach Prüfung des Sachverhaltes erhält der Antragsteller eine Anzeigenbestätigung und die Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung.
Gemäß § 12 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) darf ein Feuerwerk höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr – in den Monaten Juni und Juli um 22.30 Uhr – beendet sein.
Wurde eine Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände erteilt, können mit dieser Ausnahmegenehmigung bei jedem Feuerwerker oder im Fachhandel die für das Feuerwerk erforderlichen Feuerwerkskörper erworben werden.