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Pfandleihgewerbe, beantragen

Kurzinformationen

Das selbstständige Betreiben eines Gewerbes als Pfandleiher oder Pfandvermittler ist erlaubnispflichtig nach § 34 Gewerbeordnung. Der Pfandleiher gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs. Der Pfandvermittler vermittelt Pfandgeschäfte, indem er auf ihm übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet.

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