Personalausweis
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Kurzinformationen
Die Pflicht zum Besitz eines Personalausweises gilt ab dem vollendeten 16. Lebensjahr für alle meldepflichtigen Deutschen, die nicht im Besitz eines gültigen deutschen Reisepasses sind. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Personalausweispflicht auf Antrag möglich.
Die Beantragung eines Personalausweises / vorläufigen Personalausweises erfolgt auf förmlichen Antrag, der in der Meldebehörde computergestützt erstellt wird. Die Antragstellung muss grundsätzlich durch den Ausweisinhaber persönlich erfolgen. Sofern für einen Personalausweispflichtigen ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenkreis die Antragstellung umfasst, hat dieser den Antrag in Anwesenheit des Betreuten zu stellen. Für Kinder / Jugendliche vor dem vollendeten 16. Lebensjahr müssen der/die Sorgeberechtigte/n den Antrag in Anwesenheit des Kindes / Jugendlichen stellen.
Jede Person darf nur einen Personalausweis besitzen. Der alte Personalausweis / vorläufige Personalausweis ist beim Empfang eines neuen abzugeben. Verlust und auch das Wiederauffinden sind unverzüglich der Meldebehörde anzuzeigen.
Die Aushändigung erfolgt an den Antragsteller. Bei Verhinderung kann eine bevollmächtigte Person das Dokument entgegennehmen.
EINEN TERMIN FÜR DAS EINWOHNERMELDEAMT KÖNNEN SIE HIER BUCHEN
Rechtsgrundlagen
in der derzeit geltenden Fassung
Notwendige Unterlagen
Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises wird im automatisierten Verfahren durch eine Mitarbeiterin im Einwohnermeldeamt erstellt und zur Kontrolle und eigenhändigen Unterschrift vorgelegt. Der Antragsteller muss zur Überprüfung seiner Identität und Unterschriftsleistung grundsätzlich persönlich erscheinen.
Ein notwendiges, biometrisches Passbild kann vor Ort erstellt werden (6,00 € Zusatzkosten) oder per QR-Code eingelesen werden. Lichtbilder auf Papier werden nicht mehr akzeptiert.
Personalausweis, bisheriger Pass (auch wenn ungültig) oder Kinderausweis/-pass sowie Familienstammbuch oder Geburts- bzw. Heiratsurskunde
bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Einbürgerungsurkunde
bei Namensänderung die Namensänderungsurkunde
Fristen
Die Anträge werden zur Herstellung der Dokumente an die Bundesdruckerei weitergeleitet, daher beträgt die Bearbeitungszeit ca. 3 - 4 Wochen.
Gebühren
Neuaustellung eines Personalausweises
für Personen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 27,60 €
für Personen ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 46,00 €
vorläufiger Personalausweis: 10,00 €
Die Gebühr erhöht sich um 13,00 €, wenn auf Veranlassung der antragstellenden Person
die Ausstellung eines Ausweises außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden muss oder
die Ausstellung eines Ausweises von einer nicht zuständigen Behörde erfolgt
Wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person erfolgt, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, so ist die Gebühr um 30,00 € anzuheben. Die Änderung der Adresse bei Umzug erfolgt gebührenfrei.
Lichtbilderstellung vor Ort: 6,00 €
Gültigkeit:
für Personen bis zum 24. Lebensjahr sechs Jahre
für Personen ab dem vollendeten 24. Lebensjahr zehn Jahre
ein vorläufiger Personalausweis gilt maximal drei Monate


Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht