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Öffentliche Bekanntmachung der Wahlleiterin gemäß § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) zur Wahl des Ortsbeirates Hörlitz am Sonntag, 28. Juni 2026

  1. Allgemeine Informationen

     

    Am 28. Juni 2026 findet die oben genannte Wahl in der Zeit von 08.00 Uhr bis  18.00   Uhr statt.

    Zuständige Wahlbehörde ist die Gemeinde Schipkau, Schulstraße 4, 01998 Schipkau OT Klettwitz.

     

    1. Wahlbezirke

      Der Ortsteil Hörlitz bildet ein Wahlgebiet.

       

      Wahllokal:

      Kulturhaus Hörlitz (barrierefrei), Klettwitzer Straße 48, 01968 Schipkau OT Hörlitz.

 

  1. Wahldurchführung

Auf den Wahlbenachrichtigungskarten, die den Wahlberechtigten bis spätestens 7. Juni 2026 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person wählen kann.

Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigungskarte und/oder ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler oder die Wählerin über seine Person auszuweisen.

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, die im Wahllokal bereitgehalten werden. Jede wahlberechtigte Person erhält beim Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel für die oben genannte Wahl ausgehändigt. Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom 27. April 2026 zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahllokal hängt ein Musterstimmzettel für die Wahl aus.

Zur Wahl des Ortsbeirats wird kein gesonderter Briefwahlvorstand gebildet. Das Ergebnis der Briefwahl wird in das Wahlergebnis des Wahlbezirks einbezogen.

 

  1. Für die Wahl des Ortsbeirates gilt:

Eine wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Jede wahlberechtigte Person kann bei der Wahl des Ortsbeirates drei Stimmen vergeben.

Bei der Wahl des Ortsbeirates gibt die wählende Person ihre Stimme in der Weise ab, dass sie die Bewerber/innen, denen sie ihre Stimmen geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei kennzeichnet. Sie kann

  1. einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben,

  2. ihre Stimmen auch verschiedenen Bewerberinnen/Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein,

  3. ihre Stimmen Bewerbenden verschiedener Wahlvorschläge geben.

 

Bei einer Stimmabgabe von mehr als drei Stimmen, wird der Stimmzettel als ungültig gewertet!

Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben, ungültig, d. h., wenn Sie Ihren Stimmzettel nur mit einem Kreuz versehen, sind die zwei anderen Stimmen ungültig.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

  1. Briefwahl:

    Wer per Briefwahl wählen möchte, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag für die Wahl des Ortsbeirats beschaffen. Den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein muss er so rechtzeitig bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden oder persönlich abgeben, dass der Wahlbriefumschlag dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

     

                Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:

  2. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.

  3. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

  4. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

  5. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.

  6. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet oder übergibt diesen an den oder die zuständige/n Wahlleiter/in (Wahlbehörde).

 

Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.

Holt die wahlberechtigte Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Wahlbehörde ab, wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Zu diesem Zweck hat die Wahlbehörde eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter.

Nach Eingang des Wahlbriefes bei der Wahlleiterin darf der Wahlbrief nicht mehr zurückgegeben werden.

 

  1. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler und Wählerinnen gilt Folgendes:

    Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterzeichnen der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

     

  2. Grundsatz der Öffentlichkeit

Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählenden durch Wort, Ton, Schrift und Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Befragungen wählender Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt ihrer Wahlentscheidung ist vor Schließung der Wahllokale um 18:00 Uhr unzulässig (§ 42 Absatz 1 und 2 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz).

 

  1. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

 

Schipkau OT Klettwitz, 13.05.2026

 

gez.

Münnich

Wahlleiterin

Gemeinde Schipkau

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07.​08.​2026 - Uhr