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Landkreis OSL: OSL überschreitet 20er-Schwellenwert: Testnachweise in verschiedenen Bereichen wieder erforderlich

Schipkau, den 09. 09. 2021

 

Zu den Folgen der Überschreitung dieses Schwellenwertes teilt das Land Brandenburg auf seiner Internetseite corona.brandenburg.de mit:

 

„Wo besteht aktuell eine Testpflicht?“

Steigt die Inzidenz hingegen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen über 20, greift die Testpflicht wieder. Dies gilt für alle Personen ab 6 Jahren in jeweils in folgenden Bereichen:

  • in der Innengastronomie
  • bei touristischen Übernachtungen (der Test muss vor dem Einchecken erfolgen).
  • bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten
  • in Indoor-Sportanlagen (Ausnahme: Kontaktsport, hier ist auch bei Inzidenzen unter 20 ein negativer Test bzw. die Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises nötig)
  • in Innen-Spielplätzen
  • bei Veranstaltungen, (Ausnahme: die Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern.
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen (Ausnahme: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern)
  • in Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren (Ausnahme: Angebote, die im Zusammenhang mit gebuchten Übernachtungen stehen, hier besteht die Testpflicht bei Inzidenzen über 20 bereits beim Einchecken in der Beherbergungsstätte)
  • Künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen): Testpflicht für alle Künstlerinnen und Künstler (Ausnahme: dies gilt nicht für Ensembles, bei denen nicht gesungen wird und keine Blasinstrumente gespielt werden).
  • bei Veranstaltungen von Bildungs-, Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen (Ausnahmen: Veranstaltungen unter freiem Himmel, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts, in beiden Fällen ist auch bei Inzidenzen von über 20 kein Test nötig)
  • bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen die Art der Dienstleistung das Tragen einer Maske nicht zulässt, z.B. Bartrasur oder kosmetische Gesichtspflege (Ausnahme: medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen im Gesundheitssektor, hier ist auch bei Inzidenzen über 20 kein Test nötig)

 

Unabhängig davon, ob die 7-Tage-Inzidenz unter oder über 20 liegt, gilt die Testpflicht bzw. die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises in folgenden Fällen immer:

  • bei der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen
  • bei der Ausübung von Kontaktsport in Indoor-Sportanlagen
  • beim Besuch von Diskotheken, Clubs, Festivals und anderen Tanzveranstaltungen
  • beim Besuch von Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
  • in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen.

 

Immer, wenn ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verlangt wird, gilt in Brandenburg folgendes:

 

Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden und die zugrunde liegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein, zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (etwa ein kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle) oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sog. Laientest).“

 

(Quelle: www.corona.brandenburg.de)

 

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