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Überbrückungshilfe III - Vereinfachung und Verbesserung der wirtschaftlichen Hilfen

Schipkau, den 21. 01. 2021

Mit dem Bezugsrundschreiben Nr. 85/2021 wurde über die Verständigung auf weitere CoronaSchutzmaßnahmen vom 19. Januar 2021 berichtet. Darin wird angekündigt (Ziffer 14), die sog. Überbrückungshilfe III des Bundes nochmals zu verbessern. Dazu soll nach Ankündigungen der Bundesministerien für Finanzen und für Wirtschaft und Energie die Beantragung einfacher, die
Förderung großzügiger und für mehr Unternehmen zur Verfügung stehen. Auch die besonderen
Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert.

Zu den wichtigsten Änderungen zählen nach Angaben der beiden Ministerien u.a.:
Zugang zur Überbrückungshilfe III wird vereinfacht und erweitert
Antragsberechtigung bei Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 %: Die bisher
vorgesehenen unterschiedlichen Zugangswege zur Überbrückungshilfe III sollen damit vereinfacht werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 %im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Ein darüber hinausgehender Nachweis entfällt. Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni Für Unternehmen mit Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro: Damit sollen auch größeren mittelständische Unternehmen Zugang zu dieser Hilfe haben, was insbesondere auch im Einzelhandel wichtig ist. Unternehmen, die November bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt, Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.

- Fördervolumen und Abschlagshöhe werden erhöht
× Bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat: Unternehmen können bis zu 1,5 Mio.
Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt 200.000 bzw. 500.000 Euro). Allerdings
gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Nach den Beihilfevorschriften sind
derzeit insgesamt maximal 4 Mio. Euro an staatlichen Hilfen pro Unternehmen über die
Kleinbeihilfe- und Fixkostenregelung möglich. Die Bundesregierung setzt sich mit Nachdruck
gegenüber der Europäischen Kommission dafür ein, die beihilferechtlichen Rahmen deutlich
auszuweiten.

× Anhebung der Abschlagszahlungen auf bis zu 100.000 Euro: Erste Abschlagszahlungen sind
im Februar zu erwarten, die endgültige Bescheidung durch die Länder ab März.

× Überbrückungshilfe III auch für November und Dezember 2020
- Gezielte Regelungen für besonders betroffene Branchen
× Einzelhandel: Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Abschreibungen auf Saisonware können unter bestimmten Voraussetzungen zu 100 % als Fixkosten angesetzt werden.
× Reisebranche: Umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen: Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen.
Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und
Stornierungen wird die Branchenbelastung deutlich abgefedert. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.

- Hilfen für Soloselbstständige deutlich verbessert
× Neustarthilfe auf einmalig 50 % des Referenzumsatzes verdoppelt
× Maximale Betriebskostenpauschale auf 7.500 Euro erhöht
Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 %, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.
Die Länder werden die regulären Auszahlungen bewerkstelligen. Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren. Die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III werden im Monat Februar erfolgen. Die Fachverfahren werden so rechtzeitig programmiert, dass die abschließenden Auszahlungen durch die Länder im Monat März erfolgen werden.

Einzelheiten dazu sind der Anlage zu entnehmen.

 

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