Hinweis zur GWE-Wirtschaftsinformations GmbH (Gewerbezentralregister)
Seit ca. eineinhalb Jahren versendet die Firma GWE-Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf, auch benannt als Gewerbeauskunft-Zentrale (kurz GWE), an Unternehmen, Vereine und sogar Körperschaften, Formulare für Einträge in eine Online-Datenbank. Die Gestaltung des Vordrucks – ähnlich einem amtlichen Formular - erweckte bei zahlreichen Adressaten den Eindruck eines behördlichen Schreibens bzw. der Bestätigung eines bereits bestehenden Eintrags - auch bei Gewerbetreibenden im Gemeindegebiet. Entsprechend leisteten Unternehmer die geforderte Unterschrift und schickten das Schreiben an die angegebenen Adresse bzw. Telefax-Nummer zurück.
Tatsächlich beinhaltet der Vordruck aber ein kostenpflichtiges Vertragsangebot, das sich vollständig erst aus dem Kleingedruckten (AGB) ergab. Entsprechend groß war die Überraschung für die betroffenen Unternehmen, als Sie jeweils Rechnung über 569,06 € erhielten – als erste Teilforderungen aus einem ungewollten Zwei-Jahresvertrag! Gerade für betroffene kleinere Unternehmen und Existenzgründer ein hoher Schaden - zumal der Eintrag in ein bundesweit abrufbares Verzeichnis für nur örtlich tätige Unternehmen wohl keinerlei Vorteil bringt. Seitens der GWE wurden Vertragskündigungen und Anfechtungserklärungen nicht akzeptiert. Beauftragte Rechtsanwälte drohen mit Mahnbescheid und Klage. In der gerichtlichen Durchsetzung dieser Drohungen hielt sich das Unternehmen bislang jedoch auffällig zurück.
Die Rechtslage
Die bislang beteiligten Gerichte und Staatsanwaltschaften taten sich mit einer juristischen Bewertung des verwandten Formulars schwer. Während die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, offenbar in Unkenntnis der hohen Zahl von Betroffenen eine Strafbarkeit durch die Verwendung der „Offerte“ der GWE als Betrug nach § 263 StGB zunächst nicht gegeben sah, bescheinigte das Landgericht Düsseldorf schon mit Urteil vom 15. April 2011 (Az. 38 O 148/10) die Verwendung der Vordrucke als irreführend und wettbewerbswidrig, und gab so einer Klage des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) vollumfänglich statt. Gegen diese Entscheidung hat die GWE Berufung eingelegt.
Über diese hat das OLG Düsseldorf nun am 15.02.2012 entschieden und das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die Vordrucke sind irreführend und wettbewerbswidrig. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Betroffene Unternehmer sollten sich dieses Urteil als Grundlage für ihre weitere Vorgehensweise heranziehen und bezüglich näherer Details bei der örtlichen IHK nachfragen.