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Antrag Rechtsanspruchsprüfung (Betreuungsstunden in Kindertagesstätten)

Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden in Krippe oder Kita sowie bei mehr als 4 Stunden im Hort ist eine Prüfung des Rechtsanspruchs durch die Wohnortgemeinde erforderlich. Im Folgenden können Sie den Antrag online stellen. 

 

Für die Prüfung Ihres Antrags ist zwingend ein Tätigkeitsnachweis / eine Arbeitgeberbescheinigung erforderlich. Bitte laden Sie diese hier runter:

 

Tätigkeitsnachweis / Arbeitgeberbescheinigung

 

Wenn Sie die Bescheinigung bereits ausgefüllt und unterzeichnet vorliegen haben, können Sie diese weiter unten im Antrag direkt hochladen. Sollten Sie die Bescheinigung nachreichen, senden Sie diese (nur als PDF) an oder nutzen zur sicheren Datenübermittlung diesen Link (gemeinde-schipkau.ftapi.com/submit/kita).

 

 

Beginn Antragstellung:

Mit * markierte Felder müssen ausgefüllt werden.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Einzureichende Unterlagen

 

- Geeignete Nachweise über das Alter des Kindes z.B. Geburtsurkunde

 

- Nachweis über die Wohnanschrift in Form einer Meldebescheinigung

 

- Urkunde über Sorgerechtserklärung bei gemeinsamen Sorgerecht oder Negativbescheinigung bei alleinigem Sorgerecht (gilt nur für Eltern, die nicht verheiratet sind)

 

- Nachweis über Erwerbstätigkeit oder häusliche Abwesenheit wegen berufliche Fortbildung/ Ausbildung

 
 
 
 
 

Ihre Angaben sind auf Grund der Vorschriften der §§ 61 ff. des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kinder- und Jugendhilfe – sowie des § 1 des Kindertagesstättengesetzes in der am 04. Juni 2003 geltenden Fassung für die Entscheidung über Ihren Antrag erforderlich. 

 
Erklärung der Antragstellerin/ des Antragsstellers* 
 
 

Gemäß Kindertagesstättengesetz (Kita-Gesetz) des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2025, dem Artikel 1 des Gesetzes zur Entlastung der Kommnen von pflichtigen Aufgaben vom 04.Juni 2003 (GVBl. I S.172, 173), haben Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe einen gesetzlichen Rechtsanspruch (ohne einen gesonderten Antrag auf Feststellung) auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten, mit einer Mindestbetreuungszeit von täglich 6 Stunden im Vorschulbereich und täglich 4 Stunden im Hortbereich.

 

- Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen bedingten Rechtsanspruch (siehe auszufüllenden Antrag), wenn die konkrete familiäre Situation Tagesbetreuung erforderlich macht bzw. für Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe, sich längere Betreuungszeiten aus der konkreten familiären Situation heraus ergeben. 

 

Rechtliches:

Mit dem Absenden der Daten erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir eingegebenen Daten zur weiteren Verarbeitung elektronisch gespeichert werden.


Veranstaltungen

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