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Kreisverwaltung Oberspreewald-Lausitz
Grundstückseigentümer (unbekannt), gesetzlicher Vertreter nach EGBGB

Kurzinformationen

Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB kommt in jenen Fällen in Betracht, in denen der Eigentümer eines in den ostdeutschen Bundesländern gelegenen Grundstückes unbekannt oder sein Aufenthalt nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen. Voraussetzung für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters ist das Vorliegen eines Antrages. Die Bestellung erfolgt durch den Landkreis, in dessen Gebiet sich das betreffende Grundstück befindet.

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