§ 8 Steuerbefreiung
1. Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Gemeinde Schipkau aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerbefreit, die sie bei ihrer Ankunft gehalten haben, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder dort von der Steuer befreit sind. 2. Auf schriftlichen Antrag wird die Steuerbefreiung gewährt für das Halten eines Hundes, der für den Schutz oder die Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen unentbehrlich ist. Sonst hilfsbedürftig sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „Bl“, „aG“ oder „H“ besitzen. 3. Weiterhin wird auf Antrag Steuerbefreiung gewährt für: a) nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwendet werden, in der hierfür benötigten Anzahl. b) geeignete Zuchthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, die in Ausübung eines Gewerbes der Hundezucht mit mindestens zwei rassereinen Hunden derselben Rasse in zuchtfähigen Alter, darunter einer Hündin, gehalten werden und deren Halter im Besitz der besonderen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a Tierschutzgesetz (TierSchG) sind. c) Zur Verfügung stehende Diensthunde des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes sowie Polizeihunde. d) Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen, die die erforderliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) in der jeweils geltenden Fassung besitzen, untergebracht sind. 4. Die Steuerbefreiung ist auf 3 Jahre befristet. Eine Verlängerung ist vor Ablauf der Frist erneut zu beantragen.
§ 9 Steuerermäßigung
1. Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 6 zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden erforderlich sind, welche von dem nächsten Gebäude mehr als 200 Meter Luftlinie entfern liegen. b) Hunde, die von Jagdausübungsberechtigten zur beruflichen Ausübung der Jagd auf dem Gebiet der Gemeinde Schipkau gehalten werden, sofern sie eine Prüfung gemäß der „Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden in Brandenburg” in der jeweils gültigen Fassung bestanden haben. Dies gilt jedoch höchstens für zwei Hunde. c) Hunde, die zu besonderen medizinischen Behandlungen wie Heilpädagogik, Psychotherapie und Sprachtherapie eingesetzt werden und nachweislich eine Prüfung bestanden haben. 2. Die Steuerbefreiung ist auf 3 Jahre befristet. Eine Verlängerung ist vor Ablauf der Frist erneut zu beantragen