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Hundesteuer, Befreiung beantragen

Kurzinformationen

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen “B”, “BL”, “aG” oder “H” besitzen.

  • Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen

  • Gebrauchshunde von Forstbeamten und Angestellten im Privatforstdienst, Berufsjägern, beauftragten Feld- und Forstaufsehern und bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl

  • Gebrauchshunde für Herden in der erforderlichen Zahl

  • Hunde, die an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden und nicht gewerblichen Zwecken dienen

  • Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, sind für diejenigen Hunde von der Steuer befreit, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

Beschreibung

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

Gebühren

Ansprechpartner

Merkblätter

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