Gaststättengewerbe, vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen
Kurzinformationen
„Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang), der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige...“
Beschreibung
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Fristen
Gebühren
Ansprechpartner
Formulare
i
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