Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte) betreiben, oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§5) und persönliche Eignung (§6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens 1 Million Euro –pauschal für Personen- und Sachschäden- sowie gegen Unfall in Höhe von mindestens 100 000 Euro für den Todesfall und mindestens 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich des Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmer nachweist.
Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebes der Schießstätte der örtlichen zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen