Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Suche
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Negativzeugnis für gefährliche Hunde nach § 8 (3) HundehV, beantragen

Beschreibung

  • Der Hund muss das erste Lebensjahr vollendet haben.

  • Der Hund ist dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard gekennzeichnet.

  • Die örtliche Ordnungsbehörde erteilt eine Bescheinigung (Negativzeugnis).

  • Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette.

  • Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

  • Kennzeichnung des Hundes mittels Microchip-Transponder

  • aktuelles Führungszeugnis

  • Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses

  • Gutachten eines anerkannten Sachverständigen über das Verhalten des Hundes

Gebühren

Negativzeugnis: Einmalgebühr in Höhe von 25 EUR

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

15.​11.​2025 - Uhr

 

16.​11.​2025 - Uhr