Gewerbeuntersagung
Kurzinformationen
Gewerbeuntersagung erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässigkeit liegt z.B. bei einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen (z.B. Unterschlagung) vor. Die Gewerbeuntersagung ist immer personenbezogen. Vgl. § 35 Gewerbeordnung.
Rechtsgrundlagen
Ansprechpartner
Ordnungsamt
Frau Tina Fleischer 035754 36024
035754 36039
Frau Katja List 035754 36035
Frau Anne Wohllebe 035754 36035
035754 36046 Gewerbe
035754 36032