Mit dem Grundsteuerreformgesetz vom 26. November 2019 hat der Bundesgesetzgeber neue Regelungen für Zwecke der Grundsteuer geschaffen, die ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden sind. Bis 31.12.2024 galt das bisherige Recht übergangsweise weiter.
Es wird zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B unterschieden.
Grundsteuer A (agrarisch) wird auf Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft erhoben, Grundsteuer B (baulich) auf unbebaute oder bebaute Grundstücke und Gebäude bzw. Wohnungen.
Die Grundsteuer knüpft somit an den vorhandenen Grundbesitz an. Zum Grundbesitz zählen:
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
bebaute und unbebaute Grundstücke,
Wohnungseigentum,
Erbbaurechte.
Auch nach dem neuen Recht bleibt das bisherige dreistufige Verfahren erhalten. Danach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:
Grundsteuerwert | x | Steuermesszahl | x | Hebesatz | = | Grundsteuer |
Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt
Auf Grundlage der vom Grundstückseigentümer bzw. von der Grundstückseigentümerin übermittelten Daten berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert eines Grundstücks. Als Ergebnis erhält der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Grundstücks einen Grundsteuerwertbescheid. Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er dient nur als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte.
Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt
Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Daraus entsteht der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin des Grundstücks mit dem Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Die Kommune, in welcher das Grundstück liegt, erhält die Daten elektronisch über ELSTER-Transfer. Auch dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune.
Grundsteuerbescheid von der Kommune
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch die Städte und Gemeinden in der Regel jeweils zum Jahresanfang. Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu ermitteln. Am Ende wird durch die Gemeinde der Grundsteuerbescheid mit Zahlungsaufforderung versandt.
Hinweise:
1. Grundstücksverkäufe wirken sich erst zum 1. Januar des Folgejahres aus. Bis dahin muss die Grundsteuer gezahlt werden, die zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wurde (§§ 9 und 10 Grundsteuergesetz). Das heißt: Wer am 1. Januar Eigentümer eines Grundstücks ist, schuldet die volle Jahressteuer.
2. Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse müssen beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Diese Änderung sind anzuzeigen, wenn sie nach dem 01.01.2022 eingetreten sind.
Wesentliche Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind:
Flächenänderung in Form von Zu – oder Abnahmen an er Gesamtfläche (Zukauf von Flächen beziehungsweise Verkauf von Teilflächen)
Bebauungen/Anbauten/Abriss
Nutzungsänderungen von unbebauten oder bebauten Grundstücken
Nutzungsänderungen von land– und forstwirtschaftlichen Flächen oder
Bodenschätzungen von land– und forstwirtschaftlichen Flächen
Kernsanierung oder Abbruchverpflichtungen
Eigentümerwechsel müssen nicht dem Finanzamt angezeigt werden, da das zuständige Finanzamt die erforderlichen Informationen bereits durch das Grundbuchamt erhält.
Um eine zeitnahe Bearbeitung zu gewährleisten, sollten die erforderlichen Unterlagen zusätzlich in der Steuerstelle der Gemeinde Schipkau abgegeben/vorgelegt werden.