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Grundsteuer

Kurzinformationen

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, d. h. sie wird von der Gemeinde erhoben. Wann und in welcher Höhe die Grundsteuer erhoben wird, regelt das Grundsteuergesetz. Daneben findet für die Bewertung des Grundstücks das Bewertungsgesetz Anwendung. Besteuert werden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Betriebsgrundstücke und Gebäude, ob zur Land- und Forstwirtschaft gehörig oder nicht. Besteuert werden auch Teileigentum, Erbbaurechte und privates Wohneigentum (zum Beispiel eine Eigentumswohnung). Die Grundsteuer wird in der Regel für ein Kalenderjahr festgesetzt. Wenn der Hebesatz aber für mehr als ein Jahr gleich ist, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch für mehrere Jahre festsetzen. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch zum 1. Juli in einem Betrag entrichtet werden.

Beschreibung

Mit dem Grundsteuerreformgesetz vom 26. November 2019 hat der Bundesgesetzgeber neue Regelungen für Zwecke der Grundsteuer geschaffen, die ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden sind. Bis 31.12.2024 galt das bisherige Recht übergangsweise weiter.

Es wird zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B unterschieden.

Grundsteuer A (agrarisch) wird auf Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft erhoben, Grundsteuer B (baulich) auf unbebaute oder bebaute Grundstücke und Gebäude bzw. Wohnungen.

Die Grundsteuer knüpft somit an den vorhandenen Grundbesitz an. Zum Grundbesitz zählen:

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,

  • bebaute und unbebaute Grundstücke,

  • Wohnungseigentum,

  • Erbbaurechte.

Auch nach dem neuen Recht bleibt das bisherige dreistufige Verfahren erhalten. Danach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:

Grundsteuerwert

x

Steuermesszahl

x

Hebesatz

=

Grundsteuer

 

Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt

Auf Grundlage der vom Grundstückseigentümer bzw. von der Grundstückseigentümerin übermittelten Daten berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert eines Grundstücks. Als Ergebnis erhält der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Grundstücks einen Grundsteuerwertbescheid. Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er dient nur als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte.

Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt

Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Daraus entsteht der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin des Grundstücks mit dem Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Die Kommune, in welcher das Grundstück liegt, erhält die Daten elektronisch über ELSTER-Transfer. Auch dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune.

Grundsteuerbescheid von der Kommune

Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch die Städte und Gemeinden in der Regel jeweils zum Jahresanfang. Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu ermitteln. Am Ende wird durch die Gemeinde der Grundsteuerbescheid mit Zahlungsaufforderung versandt.

 

Hinweise: 

1. Grundstücksverkäufe wirken sich erst zum 1. Januar des Folgejahres aus. Bis dahin muss die Grundsteuer gezahlt werden, die zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wurde (§§ 9 und 10 Grundsteuergesetz). Das heißt: Wer am 1. Januar Eigentümer eines Grundstücks ist, schuldet die volle Jahressteuer.

2. Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse müssen beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Diese Änderung sind anzuzeigen, wenn sie nach dem 01.01.2022 eingetreten sind.

Wesentliche Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind: 

  • Flächenänderung in Form von Zu – oder Abnahmen an er Gesamtfläche (Zukauf von Flächen beziehungsweise Verkauf von Teilflächen)

  • Bebauungen/Anbauten/Abriss

  • Nutzungsänderungen von unbebauten oder bebauten Grundstücken

  • Nutzungsänderungen von land– und forstwirtschaftlichen Flächen oder

  • Bodenschätzungen von land– und forstwirtschaftlichen Flächen

  • Kernsanierung oder Abbruchverpflichtungen

 

Eigentümerwechsel müssen nicht dem Finanzamt angezeigt werden, da das zuständige Finanzamt die erforderlichen Informationen bereits durch das Grundbuchamt erhält.

Um eine zeitnahe Bearbeitung zu gewährleisten, sollten die erforderlichen Unterlagen zusätzlich in der Steuerstelle der Gemeinde Schipkau abgegeben/vorgelegt werden.

Rechtsgrundlagen

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

26.​09.​2026 bis 27.​09.​2026

 

27.​09.​2026