Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Ortsbeirates des Ortsteils Hörlitz am Sonntag, 28. Juni 2026
Das Wahlberechtigtenverzeichnis zur Wahl des Ortsbeirates der Gemeinde Schipkau Ortsteil Hörlitz liegt in der Zeit vom
08. Juni 2026 bis 12. Juni 2026
bei der Gemeinde Schipkau, Schulstraße 4, Einwohnermeldeamt in 01998 Schipkau OT Klettwitz nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) für Wahlberechtigte zur Einsicht aus.
Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden wie folgt möglich:
Montag 09.00 – 11.00 Uhr
Dienstag 09.00 – 11.00 Uhr und 13:00 – 17.30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09.00 – 11.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr
Freitag 09.00 – 11.00 Uhr
Jede/r Wahlberechtigte/r kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine/ein Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in Verbindung mit § 32b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes (BbgMeldeG) eingetragen ist. Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Wer seine Angaben im Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegungsfrist, spätestens bis zum 12. Juni 2026, 12:00 Uhr bei der zuständigen Wahlbehörde Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
Wahlberechtigte, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten für die Wahl zum Ortsbeirat Hörlitz bis zum 7. Juni 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.
Zudem besteht für die Wahlberechtigten die Möglichkeit, den Wahlschein elektronisch zu beantragen. Auf der Homepage der Gemeinde Schipkau - www.gemeinde-schipkau.de - wird ein Link platziert, der zur Beantragung des elektronischen Wahlscheins führt. Dieser Link ist auf der Vorderseite der Wahlbenachrichtigungskarte als QR-Code aufgedruckt. Dieser QR-Code kann über das Smartphone oder Tablet eingescannt werden, um direkt die Antragstellung für den Internetwahlschein zu vollziehen. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist schriftlich oder zur Erklärung zur Niederschrift bis spätestens am 12. Juni 2026, 12.00 Uhr bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat.
Eine behinderte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
Anträge auf Eintragung können gestellt werden…
von wahlberechtigten Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes (Ortsteil Hörlitz) liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben,
von wahlberechtigten Personen, die ohne eine eigene Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet (Ortsteil Hörlitz) sonst gewöhnlich aufhalten und
von wahlberechtigten Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern, die nicht der Meldepflicht unterlagen.
Der Antrag kann schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift während der unter Punkt 1 genannten allgemeinen Öffnungszeiten gestellt werden.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
2. eine nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) oder die Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV versäumt hat,
ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV oder der Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV entstanden ist oder
ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnis erfahren hat.
Wahlscheine können von in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 26. Juni 2026, 18:00 Uhr, bei der Wahlbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle einer nachweislich plötzlichen Erkrankung, aufgrund derer das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag um 15:00 Uhr gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Briefwahl
Mit dem hellgrünen Wahlschein für die Wahl zum Ortsbeirat Hörlitz erhält die/der Wahlberechtigte:
einen amtlichen hellgelben Stimmzettel,
einen amtlichen hellgrünen Stimmzettelumschlag,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei der angegebenen Stelle eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:
Den Wahlschein,
in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel.
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein haben der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.
Schipkau OT Klettwitz, 13. Mai 2026
gez.
Münnich
Wahlleiterin
Gemeinde Schipkau