Veröffentlichungen der Altersjubilare im Amtsblatt
Durch das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg wurde eine Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Meldedatenübermittlungsvorschrift erlassen.
Nach dieser Änderung dürfen die Altersjubilare im Amtsblatt nicht mehr veröffentlicht werden, es sei denn, dass den betroffenen Personen eine Einwilligung vorliegt. Da dies organisatorisch nicht umzusetzen ist, bedauern wir es außerordentlich, dass eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht mehr möglich ist. Die bisherige Vorschrift, die dies ausdrücklich erlaubt hat, ist ersatzlos weggefallen.
Die gesetzliche Grundlage zu persönlichen Gratulationsbesuchen des Bürgermeisters bzw. der Ortsvorsteher/in hat sich nicht geändert. Die Ortsvorsteher gratulieren persönlich zum 75., 80. Und 85. Geburtstag. Zum 90., 95. Und ab dem 100. Geburtstag gratulieren der Ortsvorsteher und der Bürgermeister gemeinsam. Bei den Ehejubiläen gibt es auch keine Änderung
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