Hauptwohnung, abmelden

Ansprechpartner


Ordnungsamt

Frau Gondro
Telefon +49 35754 36011

Kurzinformationen

Bei Verzug in das Ausland oder bei der Aufgabe von Wohnungen innerhalb des Bundesgebietes ohne Bezug einer neuen Wohnung müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen abmelden.

Darüber hinaus besteht keine Abmeldepflicht bei der bisherigen Meldebehörde, sondern nur eine Anmeldepflicht bei Ihrer neuen zuständigen Meldebehörde.

Beschreibung

Die Abmeldung kann durch eine volljährige Person für die gesamte Familie erfolgen. Die Abmeldung kann persönlich oder schriftlich vorgenommen werden.

Der Meldeschein muss vollständig ausgefüllt und von der meldepflichtigen Person unterschrieben sein. Des Weiteren muss eine Abmeldebestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden.

Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, aus dessen Wohnung die Minderjährigen ausziehen.

Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.

Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz (BMG)

in der derzeit geltenden Fassung

Notwendige Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein.
  • Personalausweis oder Reisepass bei Vorsprache.
  • Abmeldebestätigung des Wohnungsgebers

Fristen

2 Wochen

Gebühren

keine

Formulare

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