Veranstaltung, Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen

Kurzinformationen

Grundsätzlich muss sich die Nutzung von Straßen, Wegen, Plätzen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Widmung halten (Gemeingebrauch). Bei einer Nutzung über den in der Widmung bestimmten Zweck hinaus oder durch nicht von der Widmung erfasste Personen liegt eine Sondernutzung vor.

  • Straßensperrung für ein Straßenfest
  • Verteilen von Werbeprospekten im öffentlichen Bereich
  • Aufstellen von Verkaufständen, Informationsständen, Werbetafeln oder Tischen und Stühlen zur Bewirtung, soweit diese in den Straßenraum hineinragen und zu einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs führen können
  • Nutzung eines öffentlichen Bades für einen Schwimmwettbewerb

Beschreibung

Rechtsgrundlagen

Ansprechpartner

Formulare

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Merkblätter

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