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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Aufstellererlaubnis beantragen

Kurzinformationen

Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gewerbsmäßig aufstellen will, benötigt eine Erlaubnis (§ 33c Gewerbeordnung - GewO). Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Das Spielgerät muss mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sein und die Möglichkeit eines Gewinns bieten (Glücksspielgerät). Die Bauartzulassung ist nach § 33e GewO zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass der Spieler in kurzer Zeit unangemessen hohe Verluste erleidet. Es gibt Geldspielgeräte und Spielgeräte, bei denen der mögliche Gewinn in Sachpreisen besteht.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

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