Negativzeugnis für gefährliche Hunde nach § 8 (3) HundehV, beantragen

Beschreibung

  • Der Hund muss das erste Lebensjahr vollendet haben.

  • Der Hund ist dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard gekennzeichnet.

  • Die örtliche Ordnungsbehörde erteilt eine Bescheinigung (Negativzeugnis).

  • Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette.

  • Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.

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