Lärmschutz, Ausnahmegenehmigung zur Nachtruhe beantragen
Kurzinformationen
Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt. Die Ausnahmegenehmigung sollte rechtzeitig vor der Inanspruchnahme (ca. 14 Tage vorher) beantragt werden.
Beschreibung
Rechtsgrundlagen
Fristen
Gebühren
Ansprechpartner
Formulare
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