Genehmigungspflichtige gewerbliche Tätigkeit
Kurzinformationen
Es gilt zwar im Gewerberecht grundsätzlich Gewerbefreiheit, der Gesetzgeber fordert jedoch für besonders sensible Bereiche bestimmte Zulassungsvoraussetzungen. Man unterscheidet hier zwischen
Personen- und raumbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten
- Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)
- Schaustellung von Personen (§ 33 a GewO)
- Betrieb einer Spielhalle (§ 33 i GewO)
- Betrieb einer Gaststätte (§ 2,9,11,12 Gaststättengesetz-GastG)
und
nur personenbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten
- Pfandleiher (§ 34 GewO)
- Bewacher (§ 34 a GewO)
- Versteigerer (§ 34 b GewO)
- Makler, Bauträger, Baubetreuer (§ 34 c GewO)
Um eine der aufgeführten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten beginnen zu dürfen, muss eine Erlaubnis erteilt worden sein.
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)
- Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Brandenburg (Spielbankgesetz- SpielbG)
- Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung (Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen - UnbBeschErtV)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWGebO) vom 3. Nov. 2008
Ansprechpartner
Ordnungsamt
Frau Katja List 035754 36035
Frau Tina Fleischer 035754 36024
035754 36039
Frau Daniela Donat 035754 36036
035754 36032