Öffentliche Lotterie, beantragen
Kurzinformationen
Wer eine öffentliche Lotterie oder öffentliche Ausspielung veranstaltet, benötigt eine schriftliche Erlaubnis.
Beschreibung
Nach § 68 Nr. 6 der Abgabenordnung (AO) ist eine Tombola bei einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaft dem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn sie von den örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltungen genehmigt wurde oder als genehmigt gilt. Insgesamt darf höchstens zweimal im Jahr eine Tombola veranstaltt werden.
Nicht genehmigungspflichtig ist eine Tombola bei "geschlossenen Veranstaltungen", zu denen nur eine begrenzte Anzahl von Personen Zutritt hat (z.B. nur Vereinsmitglieder und persönlich eingeladene Gäste).
Ändert sich der Verwendungszweck, ist die Behörde umgehend darüber zu informieren.
Die Abrechnung über die Verwendung des Erlöses ist der Erlaubnis erteilenden Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
- §68 (6) Abgabenordnung (AO)
- § 762 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Glücksspielgesetz des Landes Brandenburg
- Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (GebOMI)
- Gesetz über öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Land Brandenburg und zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Lotterie- und Sportwettengesetz- LottGBbg)
Notwendige Unterlagen
Antrag mit folgenden Angaben:
- Name
- Anschrift des Veranstalters
- Zeit und Ort der Veranstaltung
- Anzahl der Lose, aufgestellt in Gewinn- und Nietenlose
- Lospreis
- Art der Gewinnermittlung
- Empfänger des Reinertrages
Fristen
Der Antrag ist mit den entsprechenden Anlagen rechtzeitig (mindestens 14 Tage vorher) an das Ordnungsamt, Bereich Gewerbe des Landkreises zu stellen. Nach Prüfung erfolgt die Genehmigung oder die rechtsmittelfähige Versagung. Das Finanzamt Cottbus wird von der Genehmigung der Tombola in Kenntnis gesetzt.
Kosten
Die Gebühren werden von den Bundesländern festgelegt. Sie betragen ca. 0,05 bis zwei Prozent des Spielkapitals, jedoch werden zumeist Mindestgebühren erhoben (ab ca. 30 Euro). Als Spielkapital gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose. Für Lotterien und Ausspielungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, können die Gebühren ermäßigt oder erlassen werden.
Ansprechpartner
Ordnungsamt
Frau Katja List 035754 36035
Frau Tina Fleischer 035754 36024
035754 36039