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Der ruhende Verkehr - das Ordnungsamt informiert

Schipkau, den 15. 02. 2017

Der unspektakulärste Vorgang im Straßenverkehr verursacht doch immer wieder die größten Konflikte: Halten und Parken. Und es gibt kaum einen anderen Bereich der Verkehrsregeln, der so polarisiert, wie der "ruhende Verkehr". Vor allem wenn es darum geht, dass uns parkende Autos die Sicht beeinträchtigen oder die Zufahrt zum eigenen Grundstück erschwert wird, kann es auch mal emotional werden.

Doch welche Regeln gelten überhaupt? Die grundsätzlichen Verhaltensregeln stehen im Paragraph 12 der Straßen-verkehrsordnung (StVO). Es wird in "Halten" und "Parken" unterschieden.

Hier der Unterschied:

Wer mit seinem Fahrzeug bewusst stehen bleibt, ohne durch den Verkehr dazu gezwungen zu sein, der hält im Sinne des Gesetzes.Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

Darüber hinaus enthält § 12 StVO noch ein paar weitere unbestimmte Regelungen, die es näher zu betrachten gilt. So darf auch an engen und unübersichtlichen Stellen nicht gehalten werden.

Doch wann wird es zu eng? Das ergibt sich aus den zulässigen Maßen von Kraftfahrzeugen (Maximale Fahrzeugbreite von 2,55m). Damit also ein Fahrzeug noch ungehindert eine Engstelle passieren kann und dabei links und rechts noch ein halber Meter Platz bleibt, wird eine Durchfahrtsbreite von 3,05 m benötigt. Alles Weitere ergibt sich aus dem Gesetz.

Wichtig zu wissen ist, dass oft keine Verkehrszeichen nötig sind, um Parken und Halten zu verbieten. Viele eng bebaute Wohngebiete sind durch ihre schmalen Straßen und die vielen Bordsteinabsenkungen die reinsten Halteverbotszonen. Auch für Lkw und Anhänger gelten weitere Einschränkungen.

Insbesondere gibt es in der Gemeinde Schipkau Parkprobleme:

- im Ortsteil Annahütte im Bereich der Bahnhofstraße und Weinbergstraße

- im Ortsteil Hörlitz in der Weinbergstraße und Ernst-Thälmann-Straße

- im Ortsteil Klettwitz in der Barranmühle und Schulstraße

- im Ortsteil Meuro in der Barranmühle und Klettwitzer Straße

- im Ortsteil Schipkau im Bereich Hauptstraße, Ruhlander Straße und Siedlung

 

Es muss auch endlich Schluss sein mit dem Gehwegparken.

Der Gehweg ist dem Fußverkehr vorbehalten. Zu dieser Gruppe gehören nicht nur Fußgänger im engeren Sinne, sondern auch Rollstuhlfahrer, Menschen mit Kinderwagen und Radfahrer bis zum zehnten Lebensjahr. Fahrende und parkende Autos auf Gehwegen versperren den Fußverkehr mit verschiedenen Ansprüchen Verkehrs- und Aufenthaltsraum. Fußgänger werden durch Falschparker jedoch nicht nur behindert, sondern oft auch gefährdet.

Gegenseitige Rücksichtnahme sollte oberstes Gebot sein,. denn gemäß § 1 StVO hat jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

 

 

Bild zur Meldung: Der ruhende Verkehr - das Ordnungsamt informiert

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