Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
Suche
Druckansicht öffnen
 

Schaustellung von Personen, beantragen

Kurzinformationen

Wer gewerbsmäßig in seinen Geschäftsräumen die Schaustellung von Personen veranstalten oder seine Geschäftsräume dafür zur Verfügung stellen will, benötigt gemäß § 33a Abs. 1 Gewerbeordnung dafür eine Erlaubnis. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.

Beschreibung

Notwendige Unterlagen

Fristen

Gebühren

Ansprechpartner

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

30. 03. 2024

 

30. 03. 2024