Reisegewerbekarte, beantragen

Kurzinformationen

Wer ein Reisegewerbe ausübt, bedarf nach § 55 Abs. 2 GewO der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

Abgrenzung:

Bestimmte reisegewerbliche Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht ausgenommen. Solche Ausnahmen sind in §§ 55a und 55b GewO geregelt.

In § 56 GewO sind solche Tätigkeiten aufgezählt, die im Reisegewerbe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden können.

Beschreibung

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

Fristen

Gebühren

Ansprechpartner