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Reisegewerbeangelegenheiten

Kurzinformationen

  1. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
  2. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  3. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

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30. 03. 2024

 

30. 03. 2024