Negativzeugnis für gefährliche Hunde nach § 8 (3) HundehV, beantragen
Beschreibung
- Der Hund muss das erste Lebensjahr vollendet haben.
- Der Hund ist dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard gekennzeichnet.
- Die örtliche Ordnungsbehörde erteilt eine Bescheinigung (Negativzeugnis).
- Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette.
- Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.