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Negativzeugnis für gefährliche Hunde nach § 8 (3) HundehV, beantragen

Beschreibung

  • Der Hund muss das erste Lebensjahr vollendet haben.
  • Der Hund ist dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard gekennzeichnet.
  • Die örtliche Ordnungsbehörde erteilt eine Bescheinigung (Negativzeugnis).
  • Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette.
  • Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.

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30. 03. 2024

 

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