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Genehmigungspflichtige gewerbliche Tätigkeit

Kurzinformationen

Es gilt zwar im Gewerberecht grundsätzlich Gewerbefreiheit, der Gesetzgeber fordert jedoch für besonders sensible Bereiche bestimmte Zulassungsvoraussetzungen. Man unterscheidet hier zwischen

Personen- und raumbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten

  • Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)
  • Schaustellung von Personen (§ 33 a GewO)
  • Betrieb einer Spielhalle (§ 33 i GewO)
  • Betrieb einer Gaststätte (§ 2,9,11,12 Gaststättengesetz-GastG)

und

nur personenbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten

  • Pfandleiher (§ 34 GewO)
  • Bewacher (§ 34 a GewO)
  • Versteigerer (§ 34 b GewO)
  • Makler, Bauträger, Baubetreuer (§ 34 c GewO)

Um eine der aufgeführten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten beginnen zu dürfen, muss eine Erlaubnis erteilt worden sein.

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